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niedergelassenen Arzt und die niedergelassene Ärztin.

So profitieren Sie von OptiQ

AGB

Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit halber wird in den Ausführungen jeweils nur ein Geschlecht verwendet. Selbstverständlich gelten die Ausführungen dort, wo ein Geschlecht verwendet wird, sinngemäss auch für das jeweils andere Geschlecht.


Allgemeine Geschäftsbedingungen


Wir weisen darauf hin, dass die jeweils aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den geschäftlichen Umgang mit OptiQ-Produkten dauerhaft im Internet unter https://www.optiq-ch.info im Menü "AGB" verfügbar ist. Es besteht ausserdem jederzeit die Möglichkeit, die AGB mit Hilfe der allgemeinen Browser-Funktionen auszudrucken (Menü "Datei" - Befehl "Drucken"). Der Nutzer wird hiermit ausdrücklich zur Einsichtnahme und zum Ausdruck dieser AGB aufgefordert.


(1) Geltungsbereich, Anwendbarkeit


1.1. OptiQ erbringt die Dienstleistungen ausschliesslich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen werden nur anerkannt, wenn sie von den OptiQ-Verantwortlichen schriftlich bestätigt sind. 
1.2. Die OptiQ-Verantwortlichen sind jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern oder zu ergänzen, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen der OptiQ-Projekte und -Produkte für den Nutzer zumutbar sind. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Nutzer der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht.
1.3. Für den Vertrag zwischen dem Nutzer und OptiQ gelten ausschliesslich die hier abgebildeten AGB. Entgegenstehende Bestimmungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Nutzers finden keine Anwendung und zwar auch dann nicht, wenn die OptiQ-Verantwortlichen solchen Bestimmungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

(2) Vertragsangebot, Vertragsabschluss, Vertragsende


2.1. Der Leistungsumfang der angebotenen Dienstleistungen sowie die Höhe der entsprechenden Entgelte und deren Zahlungsweise ergeben sich aus den Informationen auf der Homepage www.optiq-ch.info und gegebenenfalls aus der schriftlichen Offerte oder dem erteilten schriftlichen Auftrag in Verbindung mit der Beschreibung des jeweiligen Vertragsgegenstandes und im Einklang mit diesen AGB. Alle Angaben zu Dienstleistungen und Preisen im Rahmen eines individuellen und persönlichen Bestellvorgangs sind allgemein unverbindlich und gelten nur für den konkreten Bestellvorgang. 
2.2. Das Recht zur Nutzung der OptiQ-Produkte erfolgt in Form der zeitlich begrenzten Lizenzvergabe. Nur der Lizenznehmer ist berechtigt, für die im Lizenznehmervertrag definierte Zeitdauer alle im Lizenznehmervertrag aufgeführten Produkte und Dienstleistungen zu nutzen.
2.3. Die erworbene Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.
2.4. Die Gültigkeit des Lizenzvertrags beträgt 365 Tage, gezählt ab dem ersten Tag der Aktivierung des persönlichen Accounts nach Registrierung und Zahlungseingang der Lizenzgebühr. Die gesamte Lizenzgebühr wird mit der Registrierung zur Zahlung fällig. Der Lizenzvertrag kann nicht vorzeitig gekündigt werden.
2.5. Eine Änderung der Lizenz gleichbedeutend mit Änderung des Abonnements-Typs respektive des Service-Paketes während der Lizenz-Laufzeit von einer höher wertigen Lizenz der Service-Pakete Pack Standard und Pack Classic in die tiefer wertige Lizenz des Service-Paketes Pack Basic und von der Lizenz des Service-Paketes Pack classic in das Service-Paket Pack Standard sind nicht möglich. Eine entsprechende Änderung ist nur möglich auf den Zeitpunkt der Erneuerung der Lizenz nach Ende der Laufzeit der bestehenden Lizenz hin für die neue Lizenzperiode.
2.6. Eine Änderung der Lizenz gleichbedeutend mit Änderung des Abonnements-Typs respektive des Service-Paketes während der Lizenz-Laufzeit von einer tiefer wertigen Lizenz der Service-Pakete Pack Basic und Pack Standard in die höher wertige Lizenz des Service-Paketes Pack Classic und von der Lizenz des Service-Paketes Pack Standard in das Service-Paket Pack Classic sind während der ersten 10 Monate der Lizenz-Laufzeit für den Rest der Laufzeit des Abonnements jederzeit möglich. Das neue Service-Paket wird unmittelbar mit der Bezahlung des Differenzbetrages für die verbleibende Laufzeit des Abonnements aktiv. Ein entsprechender Änderungs-Antrag während der letzten beiden Monate 11 und 12 der aktuellen Lizenz-Laufzeit wird auf den Zeitpunkt der Erneuerung der Lizenz nach Ende der Laufzeit der bestehenden Lizenz für die neue Lizenzperiode berücksichtigt. Das neue Service-Paket wird ab Beginn der erneuerten Lizenz für die nächste Lizenz-Laufzeit von 12 Monaten nach Eingang der Zahlung aktiv.
2.7. Nach Ablauf der 365 Tage kann die Lizenz für weitere 365 Tage verlängert werden, indem die Jahresgebühr entrichtet wird. Zu diesem Zweck erhält der Lizenznehmer 60 Tage vor Ablauf des Lizenzvertrags per E-Mail einen entsprechenden Hinweis und die Möglichkeit, die Lizenzgebühr für weitere 365 Tage zu entrichten. Der fristgerechte Eingang der Zahlung der Lizenzgebühr ist gleich bedeutend mit dem Einverständnis des Lizenznehmers zur Vertragsverlängerung. 
2.8. Bleibt nach Ablauf der 365 Tage die Zahlung der Gebühr für die Vertragsverlängerung aus, wird der persönliche Account nach vorgängiger Information des Lizenznehmers automatisch inaktiviert. Der Account wird sofort wieder aktiviert, sobald innerhalb der den abgelaufenen 365 Tage folgenden 60 Tage die Lizenzgebühr entrichtet wird. Bei Bezahlung der Lizenzgebühr zwischen 60 Tage und 180 Tage nach Fälligkeit wird eine zusätzliche Umtriebsentschädigung von 100 CHF in Rechnung gestellt. Wird die Lizenzgebühr nach 180 Tagen über das Fälligkeitsdatum hinaus und nach zwei Mahnungen nicht entrichtet, gilt der Lizenzvertrag als gekündigt und der persönliche Account wird mit sämtlichen Daten in der OptiQ-Datenbank definitiv gelöscht.  
2.9. Wird der persönliche Account definitiv gelöscht, da vom Lizenznehmer die Gebühr für die Lizenzverlängerung nicht entrichtet wurde oder aus anderen Gründen, werden auch sämtliche archivierten Dokumente wie zum Beispiel die persönlichen Qualitäts-Nachweise wie auch sämtliche persönlichen Daten in der OptiQ-Datenbank  unwiederbringlich gelöscht. Möchte der Nutzer später erneut von den OptQ-Angeboten profitieren, muss eine Neuanmeldung erfolgen.

 (3) Leistungspflichten, Verfügbarkeit der Dienste, Wartungsfenster


3.1. OptiQ stellt dem Lizenznehmer den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang in nach Einschätzung der OptiQ-Verantwortlichen zur ordnungsgemässen Leistungserbringung geeignetem Umfang zur Verfügung. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf die Verfügbarkeit ganz bestimmter Verbindungswege oder Server besteht nicht.
3.2. Der Lizenznehmer ist selber verantwortlich für Konfiguration und Installationen seiner von ihm benutzten EDV-Systeme zur korrekten Nutzung der OptiQ-Produkte, die Schulung von Mitarbeitern des Lizenznehmers in der Benutzung der Produkte und Dienstleistungen oder andere in Zusammenhang mit dem Einsatz von Software entstehende Beratungsleistungen.
3.3. Die OptiQ und seinen Partnern obliegenden Leistungspflichten ergeben sich ausschliesslich aus der Leistungsbeschreibung der Produkte, die auf der Homepage von OptiQ, derzeit URL www.optiq-ch.info, zu finden ist. Die Leistung umfasst ausschliesslich die Nutzung gemäss der Leistungsbeschreibung. Es gehen keine weitergehenden Rechte an der Systemprogrammierung mit Ausnahme der Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer über. 
3.4. Sämtliche planbaren Wartungsarbeiten werden im Rahmen vorangekündigter Wartungs-Zeitfenster, die normalerweise in der Nacht liegen, durchgeführt. Während der Wartungszeitfenster kann es zu einer zeitweisen Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Leistungen kommen, ohne das dies einer besonderen Ankündigung bedarf. Ist eine solche zeitweise Nichtverfügbarkeit vorhersehbar, wird OptiQ nach Möglichkeit den Lizenznehmer rechtzeitig vorab davon in Kenntnis setzen. Tritt eine Nichtverfügbarkeit aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die den OptiQ-Verantwortlichen die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ein - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Betreiber von Datenverbindungen, die OptiQ nutzt, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von OptiQ eintreten -, kann OptiQ auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen weder für die Störungen noch für allfällig daraus hervorgehende Schäden verantwortlich gemacht werden. Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art sind in jedem Fall ausgeschlossen.
3.5. Die OptiQ-Verantwortlichen sind explizit berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums zu beauftragen. Die OptiQ-Verantwortlichen sind ebenso berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zu wechseln, insofern für den Lizenznehmer dadurch keine Nachteile entstehen. 

(4) Benutzung und Modifikation von Inhalten von OptiQ-Internet-Seiten


4.1.  Die von OptiQ im Rahmen der Dienstleistungen zugänglich gemachten Inhalte, Text-, Bild- und Tonmaterialien, Designvorlagen und Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Lizenznehmer kann solche Materialien im Rahmen der Produkte-Nutzung gemäss vertraglich festgelegtem Leisungsumfang auf die Dauer des Vertragsverhältnisses nutzen und diese Inhalte auch modifizieren. Die sonstige Nutzung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch die pa.or.med. ag, Herrn Dr. med. Daniel Schädeli oder den jeweiligen Inhaber der Rechte gestattet.

(5) Nutzung der Software 


5.1.   OptiQ bietet teilweise Dienstleistungen als Software-Provider an. Hierbei stellt OptiQ die angebotene Software nebst der erforderlichen Rechenleistung von zentralen, nicht notwendigerweise eigenen, Servern über das Internet zur Benutzung zur Verfügung. Ein Download oder sonstige Überlassung der Software erfolgt nicht. Eine lokale Kopie der jeweiligen Anwendungssoftware liegt nicht notwendigerweise vor. Die Benutzeroberfläche der Software wird durch den Browser des Lizenznehmers angezeigt; die Bedienung der Software erfolgt hierüber.
5.2. Soweit in der jeweiligen Leistungsbeschreibung nicht anderweitig aufgeführt, gewährt OptiQ dem Lizenznehmer an der bereitgestellten Software für die Laufzeit der Lizenz das nicht ausschliessliche Recht, im Rahmen der Serviceleistungen von OptiQ auf die Software zuzugreifen und sie für seinen internen Gebrauch zu nutzen. 
5.3. OptiQ behält sich alle Eigentums- und Nutzungsrechte an der Form und Darbietung ihrer Dienste und den Applikationen vor. Ebenso behält sich OptiQ das Recht vor, die Anwendungen für den Kunden jederzeit in zumutbarer Weise zu ändern bzw. weiter zu entwickeln.
5.4. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Dienste von OptiQ sachgerecht, das heisst gemäss der Leistungsbeschreibung zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet, anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen.
5.5. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den OptiQ-Verantwortlichen erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung). Der Lizenznehmer wird im Rahmen des Zumutbaren alle Massnahmen treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen. OptiQ wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der Bürozeiten beseitigen (montags bis freitags 8:30 bis 18:00 Uhr). Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor Abgabe einer Störungsmeldung an die OptiQ-Verantwortlichen zunächst alle Fehlerquellen in seiner Risikosphäre, wie Endgeräte (Computer, Notebooks etc), Datenkabelanbindungen etc., zu überprüfen und eine Fehlfunktion dieser Quellen auszuschliessen. Gibt der Lizenznehmer danach eine Störungsmeldung an die OptiQ-Verantwortlichen ab, obwohl er erkannt hatte oder erkennen musste, dass der Fehler nicht bei OptiQ liegen konnte, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, den OptiQ-Verantwortlichen den durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung allein im Verantwortungsbereich des Lizenznehmer vorlag.
5.6. Soweit in der jeweiligen Leistungsbeschreibung nicht anderweitig vereinbart, ist die Vervielfältigung der Software oder Installation der Software auf Datenverarbeitungsanlagen des Lizenznehmers, soweit dies für den Zugriff und die Nutzung der Software im Rahmen der Serviceleistungen nicht unbedingt erforderlich ist untersagt.

(6) Allgemeine Zahlungsbedingungen


6.1. Die gesamte Lizenzgebühr für die Nutzung der OptiQ-Produkte während 365 Tagen    
    wird mit der Registrierung zur Zahlung fällig.  
6.2. Nach Ablauf der Abonnementsdauer (Lizenzlaufzeit) von 365 Tagen kann die Lizenz für ein frei wählbares Service-Paket für weitere 365 Tage erneuert werden, indem die Jahresgebühr entrichtet wird. Zu diesem Zweck erhält der Lizenznehmer 60 Tage vor Ablauf des Lizenzvertrags per E-Mail einen entsprechenden Hinweis und die Möglichkeit, die Lizenzgebühr für das von ihm ausgewählte Service-Paket für weitere 365 Tage zu entrichten. Der fristgerechte Eingang der Zahlung der Lizenzgebühr ist gleich bedeutend mit dem Einverständnis des Lizenznehmers zur Vertragsverlängerung. 
6.3. Eine Änderung der Lizenz gleichbedeutend mit Änderung des Abonnements-Typs respektive des Service-Paketes während der Lizenz-Laufzeit von einer tiefer wertigen Lizenz der Service-Pakete Pack Basic und Pack Standard in die höher wertige Lizenz des Service-Paketes Pack Classic und von der Lizenz des Service-Paketes Pack Standard in das Service-Paket Pack Classic sind während der ersten 10 Monate der Lizenz-Laufzeit für den Rest der Laufzeit des Abonnements jederzeit möglich. Das neue Service-Paket wird unmittelbar mit der Bezahlung des Differenzbetrages für die verbleibende Laufzeit des Abonnements aktiv.
6.4. Bleibt nach Ablauf der 365 Tage die Zahlung der Gebühr für die Vertragsverlängerung aus, wird der persönliche Account nach vorgängiger Information des Lizenznehmers automatisch inaktiviert. Der Account wird sofort wieder aktiviert, sobald innerhalb der den abgelaufenen 365 Tage folgenden 60 Tage die Lizenzgebühr entrichtet wird. Bei Bezahlung der Lizenzgebühr zwischen 60 Tage und 180 Tage nach Fälligkeit wird eine zusätzliche Umtriebsentschädigung von 100 CHF in Rechnung gestellt. Wird die Lizenzgebühr nach 180 Tagen über das Fälligkeitsdatum hinaus und nach zwei Mahnungen nicht entrichtet, gilt der Lizenzvertrag als gekündigt und der persönliche Account wird definitiv gelöscht.
6.5. Die OptiQ-Verantwortlichen haben das Recht, die Lizenzgebühr zu erhöhen, um sie den Entwicklungen der OptiQ-Produkte anzupassen. Eine Nachforderung auf die entrichtete Lizenzgebühr im Falle, dass während der Laufzeit der Lizenz die Lizenzgebühr erhöht wurde, ist nicht gestattet.
6.6. Die Erhöhung der Lizenzgebühr bei Nutzern, die bereits eine Lizenz haben, darf von einem Jahr auf das nächste 25% der im vorhergegangenen Jahr entrichteten Gebühr für dasselbe Service-Paket nicht übersteigen.

 (7) Gewährleistung und Haftung


7.1. Der Lizenznehmer stimmt ausdrücklich zu, dass er alle OptiQ-Dienste auf eigenes Risiko nutzt. Weder die OptiQ-Verantwortlichen noch Mitarbeiter der OptiQ-Partnerfirmen oder andere mit den Diensten in Verbindung stehende Personen oder Firmen garantieren, dass der Server nicht unterbrochen wird oder fehlerfrei ist. Sie geben weder Garantien zu den Ergebnissen, die durch die Nutzung der Dienste erreicht werden, noch über die Richtigkeit, Nutzbarkeit oder den Inhalt irgendwelcher Informationen, die durch OptiQ-Produkte verbreitet werden. 
7.2.  Für Schäden haften die OptiQ-Verantwortlichen nur dann, wenn OptiQ oder einer der Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt haben oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von den OptiQ-Verantwortlichen oder von einem der Partner oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von den OptiQ-Verantwortlichen auf den Schaden beschränkt, der für die OptiQ-Verantwortlichen bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Haftung für allfällige mittelbare oder sonstige Folgeschäden. 
7.3.  Die Haftung von OptiQ-Verantwortlichen wird für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ebenso der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter. Ausgeschlossen wird auch jegliche Gewährleistung aufgrund technischer Gegebenheiten des Internets, so dass keine Gewähr für die Verfügbarkeit von technischen Einrichtungen Dritter oder OptiQ besteht. Ebenso besteht keine Gewähr für die fehlerfreie, sofortige und sichere Übertragung über das Internet zwischen OptiQ und dem Lizenznehmer.

(8) Pflichten des Lizenznehmers


8.1. Der Lizenznehmer sichert zu, dass die an OptiQ von ihm mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, OptiQ jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von OptiQ-Verantwortlichen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. 
8.2. Der Lizenznehmer versichert, dass nach seinem besten Wissen durch seine Registrierung keine Rechte Dritter verletzt werden. 
8.3. Der Lizenznehmer hat in seine E-Mail Postfächer eingehende Nachrichten in regelmässigen Abständen von in der Regel höchstens 1 Woche abzurufen. Ausnahmsweise – zum Beispiel bei Ferien – kann diese Frist auf 4 Wochen ausgeweitet werden.
8.4.  Der Lizenznehmer verpflichtet sich, von OptiQ zum Zwecke des Zugangs zu den OptiQ-Produkten erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und den technischen Dienst von OptiQ unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Sollten infolge Verschuldens des Lizenznehmers Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von OptiQ nutzen, haftet der Lizenznehmer gegenüber OptiQ auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz.

(9) Datensicherheit, Datenmaterial


9.1. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass für alle Teilnehmer im Übertragungsweg die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzuhören bzw. abzufangen. Der Lizenznehmer trägt daher bei der Übermittlung von nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Daten selbst die Verantwortung. Um Datensicherheit beim Übermitteln im Internet zu gewährleisten, bietet OptiQ bei bestimmten Diensten die SSL-Technik an. Der Lizenznehmer sollte diese Verschlüsselungstechnologie nach Möglichkeit bei jedem Datenübertragungsvorgang auswählen.
9.2. Die OptiQ-Verantwortlichen übernehmen keine wie auch immer geartete Garantie für einen Schutz gegen nicht autorisierte Fremdeingriffe aus dem Internet. OptiQ haftet auch nicht für Vorfälle oder Sicherheitsprobleme, die sich auch bei voller Beachtung der jeweils aktuellen Erkenntnisse zur sicheren Nutzung des Internet bzw. der vereinbarten Dienste und konsequenter Umsetzung entsprechender Massnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Der Lizenznehmer hat gegenüber OptiQ auch keinerlei Ansprüche auf kostenlose Behebung derartiger Probleme und Fehlerzustände, etwaige Ausgleichszahlungen oder Vergütungsminderungen. 
9.3. OptiQ gewährleistet Datensicherheit nach dem aktuellen Stand der Technik. Bei Störungen, die durch OptiQ zu vertreten sind, stellt OptiQ verloren gegangene Daten von der neuesten verfügbaren Sicherung nach Rücksprache mit dem Lizenznehmer kostenlos wieder her. 
9.4.  Der Lizenznehmer erhält zur Pflege seines Angebotes einen Benutzernamen und ein Passwort. Er ist verpflichtet, dieses vertraulich zu behandeln und haftet für jeden Missbrauch, der aus einer unberechtigten Verwendung des Passwortes resultiert. 
9.5. Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter von OptiQ Informationen über den Lizenznehmer und dessen Datenbestände zum Zwecke der Behebung von Störungen oder der Bearbeitung von Supportanfragen einsehen können. Die Mitarbeiter von OptiQ sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
9.6.  Der Datenbestand des Lizenznehmers, den dieser im Rahmen der genutzten Dienstleistung auf den Rechnern von OptiQ hinterlegt hat, wird von OptiQ unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt regelmässig gesichert. Als Sicherungstechniken werden anerkannte Backup-Lösungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gewählt. 
9.7. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er durch OptiQ auf die bestehenden Sicherheitsrisiken durch die Nutzung des Internet und von Internet-Techniken hingewiesen worden ist.

(10) Datenschutz


10.1 OptiQ verpflichtet sich, alle erhaltenen und während der Lizenzlaufzeit entstandenen  Daten des Lizenznehmers vertraulich zu behandeln und ausschliesslich zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen einzusetzen. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass OptiQ-Mitarbeiter an seine E-Mail Postfächer E-Mails zur Information in zumutbarem Umfang versenden dürfen. 
10.2 OptiQ weist den Lizenznehmer ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Lizenznehmer weiss, dass der Provider auf dem Server gespeicherte Daten des Lizenznehmer aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit und die Sicherung der von ihm ins Internet übermittelten und auf Web-Servern gespeicherten Daten trägt der Lizenznehmer vollumfänglich selbst Sorge.

(11) Schlussbestimmungen


11.1. Nebenabreden zwischen den Parteien sind nicht getroffen worden. Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder korrespondierender Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
11.2. Sollte eine Lizenzvertragsbestimmung oder eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Lizenzvertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingung tritt eine solche, die dem Zweck dieser Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass eine Regelungslücke besteht. 
11.3.  Der Lizenznehmer bestätigt, dass er niedergelassener Arzt in der Schweiz ist.
11.4. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Lizenzvertrag ist prinzipiell der zum Zeitpunkt der Streitigkeit aktuelle Sitz in der Schweiz derjenigen Firma, welche die Lizenzrechte an OptiQ besitzt. Diese ist darüber hinaus berechtigt, den Lizenznehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die von OptiQ auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Lizenzverträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschliesslich das Recht in der Schweiz unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).

Mai 2015 / Update: 07/2020 / Update: 07/2020